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   OLG Frankfurt, 26.06.2003 - 20 W 92/03   

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https://dejure.org/2003,6995
OLG Frankfurt, 26.06.2003 - 20 W 92/03 (https://dejure.org/2003,6995)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.06.2003 - 20 W 92/03 (https://dejure.org/2003,6995)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - 20 W 92/03 (https://dejure.org/2003,6995)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1906 Abs 1 Nr 1 BGB, § 1906 Abs 4 BGB
    Betreuung: Genehmigung der Fixierung eines geistig schwer behinderten Betreuten während regelmäßiger Fahrten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Transportes eines schwerbehinderten Betreuten; Fixierung des Betreuten mit Bauchgurt auf regelmäßigem Transport in Tagesförderstätte; Fixierung mit einem Bauchgurt als freiheitsentziehende Maßnahme; Verschlechterung des ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fixierung während Transports zu negativ wirkender Tagesförderstätte

  • Judicialis

    BGB § 1906 I Nr. 1; ; BGB § 1906 IV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1906 Abs. 4
    Zur Behandlung eines geistig schwer behinderten Betreuten, das nicht seinem Wohl dienen kann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 283
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 16.08.2007 - 15 W 107/07

    Zur Erforderlichkeit der familiengerichtlichen Ersetzung einer Einwilligung des

    Trotz der berechtigten Bedenken (vgl. Lorbacher FGPrax 2004, 283 f.) gegen diese Auffassung, die die erfolgreiche Fortführung des bewährten Vorlageverfahrens nach § 28 Abs. 2 FGG gefährdet, sieht der Senat von einer erneuten Vorlage an den BGH ab, die ohnehin nur zu einer Verwerfung als unzulässig und damit zu einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung führen würde.
  • OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19

    Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung nach den §§ 108 ff. FamFG im

    Auch die Namensgebung beim Vornamen eines Kindes bestimmt sich im Interesse einer einheitlichen Beurteilung aller namensrechtlichen Fragen beim Kindesnamen ebenfalls nach diesem sog. Namensstatut (Münchener Kommentar/Lipp, 8. Aufl., Art. 10 EGBGB Rz. 59 m. w. N.; Senat FGPrax 2004, 283, zitiert nach juris).
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